GENERAL TERMS & CONDITIONS (GTC) FOR INSURANCE BROKERS
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§ 1 Vertragspartner
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, des Kunden besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss dieses Maklervertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.
§ 2 Stellung des Maklers
(1) Der Makler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Kunden steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die Vermittlung oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet.
(2) Der Makler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. Um seiner Informationsverpflichtung über den eigenen Status entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation (Pflichtinformationen Anlage #2) als Anlage zu diesem Vertrag erhalten zu haben.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Makler wird von seinem Kunden nur mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer oder mehreren konkreten Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auch auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll.
(3) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch die Übersendung von entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Makler.
(4) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses bzw. sonstiger Vertragsverhältnisse vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern/ Gesellschaften einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.
(5) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt.
(6) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig und wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen.
(7) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und Schadenanzeigen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
(2) Leitet der Makler die für den Kunden erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Kunde verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(4) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden direkt zu erfüllen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
§ 5 Unterlassene Mitwirkung
(1) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde.
(2) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Makler die erforderliche Information besitzt.
§ 6 Aufgaben des Maklers
Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:
(1) Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse.
(2) Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
(3) Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen.
(4) Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Wünscht der Kunde dennoch ausdrücklich eine solche Beratung oder Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
(5) Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Kunden) zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln.
(6) Der Kunde wurde vom Makler auf die üblichen versicherungsvertraglichen Leistungsausschlüsse und einen deshalb nicht allumfassenden Versicherungsschutz hingewiesen. Entgegen der Empfehlung des Maklers wünschte der Kunde keinen weiterführenden Versicherungsschutz, soweit dieser überhaupt auf dem Versicherungsmarkt vermittelbar wäre.
(7) Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Kunden. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsschutzes. Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Kunden kann dieser sowohl auf die Darlegung einer Beratungsgrundlage, als auch auf eine Beratung oder die Dokumentation der Beratung insgesamt vollständig verzichten.
(8) Der Kunde wird hiermit und auf der gesondert zu erteilenden Verzichtserklärung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund seines Beratungsverzichtes Rechtsnachteile erleiden kann.
(9) Die Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses. Der Kunde kann auch jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Vereinbarung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Versicherungsnehmers die Anpassung des Versicherungsschutzes. Ohne einen geschilderten Anlass kann der Makler keine unaufgeforderte Überprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen.
(10) Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.
(11) Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer. Sofern der Versicherungsmakler im Schadensfall mit der Unterstützung des Kunden betraut wird, übernimmt der Versicherungsmakler die Fristenprüfung.
(12) Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder Aufrechterhaltung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderlich ist und die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
(13) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(14) Der Kunde wird nicht auf eigene Fehler des Maklers oder anderer Berater hingewiesen, es sei denn, der Kunde stellt eine ausdrückliche schriftliche Anfrage gegenüber dem Makler, die dieser in gesetzlich zulässiger Weise beantworten kann. Dem Makler ist im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes eine eigenständige Rechtsberatung untersagt.
(15) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 7 Vertragsdauer
§ 8 Vergütung
(1) Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Maklers trägt üblicherweise das Versicherungsunternehmen.
(2) In Fällen des § 6, Abs. 4, Einschaltung von Direktversicherern etc. wird ein Honorar nach Einzelabsprache vereinbart.
§ 9 Haftungsbegrenzung/ Ausschlüsse
(1) Die Haftung des Maklers ist auf einen Höchstbetrag von C 1,2 Mio. je Schadensfall begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme hat der Makler durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet im Fall einer Leistungsablehnung durch den Versicherer zuerst Leistungsklage gegen den Versicherer zu erheben, bevor Schadensersatzforderungen gegen den Makler gerichtlich geltend gemacht werden können. Hierbei wird der Kunde durch den Makler unterstützt. Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden unbestritten ist.
(4) Die in § 9 Abs. 1 bis 3 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus § 60 VVG oder § 61 VVG beruhen.
(5) Bei einer nicht vollständigen, nicht unverzüglichen oder nicht wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.
(6) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(7) Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung der Gesellschaften entstehen, weil der Makler keine Kenntnis erlangte, haftet der Makler nicht.
(8) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
(9) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
(10) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers.
§ 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Makler hat die Kundenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Makler den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Kunde dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Kundenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Makler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Kunden oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Makler und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen.
(3) Auf Anforderung des Kunden, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Makler dem Kunden die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Makler kann von Unterlagen, die er an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
§ 12 Erklärungsfiktion
§ 13 Datenschutz
§ 14 Rechtsnachfolge
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.